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Stornorechnung: Fehler korrigieren, ohne Chaos

Falsche Beträge, falscher Kunde, doppelte Nummer — die Originalrechnung bleibt. Du korrigierst mit Storno/Gutschrift und ggf. einer neuen Rechnung. So bleiben Nummernkreis und GoBD-Spur sauber.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026 · Allgemeine Informationen — keine Steuerberatung.

Wann brauchst du eine Stornorechnung?

  • Falscher Betrag, Steuersatz oder Leistungsbeschreibung
  • Falscher Rechnungsempfänger
  • Rechnung doppelt versendet / Auftrag storniert nach Ausstellung
  • Kunde hat bereits gebucht — stille PDF-Änderung ist keine Option (GoBD)

Begriffe Storno, Gutschrift und Korrekturrechnung werden umgangssprachlich gemischt. Wichtig: Bezug auf die Originalnummer, klare Beträge (oft negativ / ausgleichend) und ein eigener fortlaufender Nummernkreis-Eintrag.

Was gehört drauf?

  • Eigene fortlaufende Nummer (nicht die alte Nummer wiederverwenden)
  • Datum und Hinweis „Storno / Gutschrift zu Rechnung …“
  • Bezug auf Original-Rechnungsnummer und -datum
  • Gleiche Leistungspositionen mit ausgleichenden Beträgen / MwSt
  • Deine und die Kundendaten wie auf der Originalrechnung

Bei strukturierten E-Rechnungen muss auch die XML-Schicht den Bezug korrekt abbilden — nicht nur der PDF-Text.

Empfohlener Ablauf

  1. Originalrechnung unverändert im Archiv lassen.
  2. Storno/Gutschrift erstellen und an den Kunden senden.
  3. Falls nötig: korrekte neue Rechnung mit neuer Nummer ausstellen.
  4. In der UStVA / Buchhaltung denselben Zeitraum korrekt abbilden.

Typische Fehler

  • PDF überschreiben und erneut senden
  • Alte Nummer „recyclen“
  • Nur E-Mail-Text ohne Dokument
  • Bezug zur Originalrechnung fehlt

In Effitrio behältst du Rechnungsstatus und Nummern im Workspace — Korrekturen dokumentierst du als eigene Belege, statt Dateien zu überschreiben.

Hinweis: Dieser Inhalt dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuer- und E-Rechnungsregeln können sich ändern — maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze (z. B. § 19 UStG, § 14 UStG). Im Einzelfall Steuerberater oder Fachanwalt konsultieren.